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1. Sämtliche aus dem Arbeitsverhältnis
erwachsenen Ansprüche müssen innerhalb
einer Ausschlussfrist von drei Monaten schriftlich
geltend gemacht werden; die Frist beginnt mit
der Aushändigung der schriftlichen Abrechnung.
Der Aushändigung steht die Absendung per
Einschreibebrief an die letzte bekannte Anschrift
gemäß § 2 Absatz 4 MTV gleich.
2. In Kur- und Badeorten müssen Mehrarbeitsstunden
innerhalb einer Frist von einem Monat, beginnend
mit dem Ende des Monats, in dem sie entstanden
sind, geltend gemacht werden.
3. Der Urlaubsanspruch erlischt nach Ablauf der
ersten drei Monate des dem Urlaubsjahr folgenden
Kalenderjahres, es sei denn, der Urlaubsanspruch
ist erfolglos geltend gemacht worden.
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