|
1. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Jeder Arbeitnehmerin und jedem Arbeitnehmer
steht Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubs-gesetz
zu.
3. Darüber hinaus bemisst sich der Urlaub
nach folgender Tabelle:
|
Lebensalter
|
Anzahl der Urlaubstage
in Arbeitstagen
jeweils ab 01.01.
|
|
|
2000
|
2001
|
2002
|
|
|
|
|
|
|
bis 24 Jahre
|
25
|
25
|
25
|
|
ab 25 Jahre
|
26
|
26
|
26
|
|
ab 30 Jahre
|
27
|
28
|
28
|
|
ab 35 Jahre
|
30
|
30
|
30
|
Beschäftigte erhalten im Jahr ihrer 25jährigen
Betriebszugehörigkeit einmal zusätzliche
Urlaubs-tage sowie das zusätzliche Urlaubsgeld
gem. § 15.
Als Arbeitstage gelten die Tage von Montag bis
Freitag, die keine gesetzlichen Feiertage sind.
Maßgebend für die Dauer des Urlaubs
ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres
(Stichtag 1.1. eines jeden Jahres).
4. a) Bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis
muss der Urlaub genommen werden und darf nicht
durch Geld oder anderweitige Gegenleistungen abgegolten
werden.
b) Bei gekündigtem
Arbeitsverhältnis ist der Urlaub vor Ablauf
der Kündigungsfrist zu nehmen, wenn nicht
betriebliche Gründe entgegenstehen. Geschieht
dies nicht, so ist der Urlaub abzugelten.
5. Bei Eintritt in das Arbeitsverhältnis
beginnt der Urlaubsanspruch nach vierwöchentlicher
Tätigkeit.
Im Jahre des Eintritts und des Austritts haben
Beschäftigte für jeden vollen Monat
1/12 des ihnen zustehenden Gesamturlaubs zu erhalten;
halbe Tage werden aufgerundet. Unabhängig
davon gilt: Endet das Arbeitsverhältnis nach
einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten
(Wartezeit) nach dem 30. Juni, so beträgt
der Urlaubsanspruch mindestens 20 Arbeits- bzw.
24 Werktage gemäß § 3 Absatz 1
Bundesurlaubsgesetz.
Hat die/der Beschäftigte den Jahresurlaub
bereits erhalten, kann eine Rückzahlung des
Urlaubsentgeltes nicht gefordert werden. Ein angebrochener
Monat gilt nach mehr als 15 Tagen als voller Monat.
6. Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen
Bestimmungen erhalten in jedem Urlaubsjahr einen
weiteren zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen
gemäß § 47 des Schwerbehindertengesetzes.
7. Nimmt eine Beurlaubte bzw. ein Beurlaubter
während des Urlaubs anderweitig auf Erwerb
gerichtete Beschäftigung an, so verliert
sie bzw. er für die Dauer dieser Beschäftigung
den Anspruch auf Urlaubsentgelt.
8. Der Arbeitgeber ist berechtigt, nach Verständigung
mit dem Betriebsrat/Personalrat den Urlaub für
den gesamten Betrieb geschlossen zu gewähren.
9. Der Arbeitgeber kann unentschuldigtes Arbeitsversäumnis
auf den Urlaub anrechnen, sofern er die versäumten
Tage der/dem Beschäftigten vergütet.
10. Das Urlaubsentgelt (§ 14) und das Urlaubsgeld
(§ 15) sind vor Antritt des Urlaubs netto
(das heißt abzüglich Steuern und Sozialabgaben)
zu zahlen.
|