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Soweit Ansprüche aus diesem Tarifvertrag
von der Beschäftigungszeit abhängen
- derzeit sind dies Ansprüche aus §
15 und § 18 -, werden die Ausbildungszeiten
sowie alle Zeiten der Beschäftigung im gleichen
Betrieb bzw. beim gleichen Arbeitgeber zusammengerechnet.
Nicht angerechnet werden dabei Beschäftigungszeiten,
die vor einer 2jährigen Unterbrechung liegen
oder infolge berechtigter fristloser Kündigung
durch den Arbeitgeber beendet worden sind.
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