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1. Für die Unterbringung von Garderobe hat
der Arbeitgeber verschließbare Räume
oder Schränke zur Verfügung zu stellen.
2. Die während der Arbeitszeit abgelegte
Garderobe sowie die üblicherweise auf der
Arbeitsstelle aufbewahrten Sachen der Beschäftigten
sind in angemessener Höhe gegen Feuer und
Einbruchdiebstahl zu versichern. Geld und Wertsachen
sind von der Verpflichtung ausgenommen; sie sind
auf Verlangen von der Betriebsleitung aufzubewahren.
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