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1. Arbeitspapiere
Der Arbeitnehmer hat bei seiner Einstellung die üblichen
Arbeitspapiere, zu denen auch
- Unterlagen der tariflichen Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks
( Beschäftigungsnachweiskarte, Bescheinigung
über ausbezahltes Überbrückungsgeld),
- Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen,
- Unterlagen über betrieblich gezahltes Überbrückungsgeld
(Gewährung außerhalb des Sozialkassenverfahrens)
gehören,
dem Arbeitgeber zu übergeben.
Besitzt der Arbeitnehmer aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis
Unterlagen über Ausfallstunden, für die Überbrückungsgeld
oder eine Winterausfallgeldvorausleistung gemäß
§ 74 Absatz 2 AFG (Arbeitsförderungsgesetz)
von einem Betrieb außerhalb des Dachdeckerhandwerks
im laufenden Kalenderjahr gezahlt wurde, so hat der
Arbeitnehmer auch diese Unterlagen dem Arbeitgeber zu
übergeben.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Kopie hiervon
unverzüglich der Lohnausgleichskasse des Dachdeckerhandwerks
zu übersenden, sofern diese Unterlagen nicht von
dieser Kasse ausgestellt wurden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer
aus Gründen der Beweissicherung eine Empfangsbescheinigung
mit einer Aufstellung der einzelnen vom Arbeitnehmer
übergebenen Unterlagen auszuhändigen.
2. Urlaubsbescheinigung
Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber zu Beginn des
Arbeitsverhältnisses die Urlaubsbescheinigung gemäß
§ 47 des letzten Arbeitgebers über den im
Urlaubsjahr erhaltenen bzw. über den aus dem letzten
Urlaubsjahr übertragenen Urlaub vorzulegen.
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