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Arbeitnehmer, die für die Arbeit im Leistungslohn
eingestellt sind und in der Regel im Leistungslohn arbeiten,
haben, wenn ihnen Arbeit im Zeitlohn zugewiesen wird,
keinen Anspruch auf Zahlung des Leistungslohnes.
Dadurch wird das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates
nach § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes nicht
berührt.
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