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1. Jeder Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der
er einen Dachdeckerfahrstuhl anbringt, im Fahrstuhl
arbeitet und den Fahrstuhl wieder entfernt, einen Anspruch
auf einen Zuschlag von 50 v. H. auf den Tarifstundenlohn.
2. Außer bei den in Ziffer 1 genannten Fällen
ist ein Zuschlag von 50 v. H. auch dann zu zahlen, wenn
durch die Art der Arbeiten eine vergleichbare Erschwernis
gegeben ist.
3 .Die Höhe eines Bauwerkes gilt im Dachdeckerhandwerk
nicht als besondere Erschwernis im Sinne der Zuschlagspflicht.
4. Für eine nicht berufsspezifische Arbeit kann
ein Zuschlag vereinbart werden, sofern diese Arbeit
mit einer außergewöhnlichen Erschwernis verbunden
ist.
5. Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag in Höhe
von 20 v. H. seines Tarifstundenlohnes hat der Arbeitnehmer
bei Arbeiten, bei denen das Tragen einer Schutzmaske
aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich
ist oder auf Grund einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften
vorgeschrieben ist; Anspruch auf 10 v.H. hat er beim
Tragen eines Schutzanzuges.
Beim Tragen von Schutzanzug und Schutzmaske ist der
Erschwerniszuschlag in Höhe von 20 v.H. zu gewähren.
6. Der Anspruch auf vorstehende Zuschläge setzt
voraus, dass der Arbeitnehmer die einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften einhält und die
vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schutzausrüstungen
bzw. Schutzeinrichtungen trägt bzw. anwendet.
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