Rahmentarifvertrag

für das Dachdeckerhandwerk

(RTV Dachdeckerhandwerk)

vom 27. November 1990
in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 22. Mai 2002

Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht


§ 33 Erschwerniszuschläge


1. Jeder Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er einen Dachdeckerfahrstuhl anbringt, im Fahrstuhl arbeitet und den Fahrstuhl wieder entfernt, einen Anspruch auf einen Zuschlag von 50 v. H. auf den Tarifstundenlohn.

2. Außer bei den in Ziffer 1 genannten Fällen ist ein Zuschlag von 50 v. H. auch dann zu zahlen, wenn durch die Art der Arbeiten eine vergleichbare Erschwernis gegeben ist.

3 .Die Höhe eines Bauwerkes gilt im Dachdeckerhandwerk nicht als besondere Erschwernis im Sinne der Zuschlagspflicht.

4. Für eine nicht berufsspezifische Arbeit kann ein Zuschlag vereinbart werden, sofern diese Arbeit mit einer außergewöhnlichen Erschwernis verbunden ist.

5. Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag in Höhe von 20 v. H. seines Tarifstundenlohnes hat der Arbeitnehmer bei Arbeiten, bei denen das Tragen einer Schutzmaske aus Gründen des Gesundheitsschutzes erforderlich ist oder auf Grund einschlägiger Unfallverhütungsvorschriften vorgeschrieben ist; Anspruch auf 10 v.H. hat er beim Tragen eines Schutzanzuges.

Beim Tragen von Schutzanzug und Schutzmaske ist der Erschwerniszuschlag in Höhe von 20 v.H. zu gewähren.

6. Der Anspruch auf vorstehende Zuschläge setzt voraus, dass der Arbeitnehmer die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften einhält und die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schutzausrüstungen bzw. Schutzeinrichtungen trägt bzw. anwendet.

 

Inhaltsübersicht

 

Abschnitt I
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt II
Beginn des Arbeitsverhältnisses

§ 2 Einstellung

Abschnitt III
Arbeitszeit/Zeitzuschläge

§ 3 Arbeitszeit
§ 4 Arbeitszeitverteilung/Arbeitszeitausgleich
§ 5 Regelung der täglichen Arbeitszeit
§ 6 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
§ 7 Nachholen von witterungsbedingten Ausfallstunden
§ 8 Wöchentliche Arbeitszeit besonderer Arbeitnehmergruppen
§ 9 Änderung der täglichen Arbeitszeit aus besonderen Gründen
§ 10 Zuschlagspflichtige Mehrarbeit
§ 11 Nachtarbeit
§ 12 Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 13 Zuschläge

Abschnitt IV
Arbeitsfreistellung/Arbeitsausfall

§ 14 Freistellung aus familiären Gründen
§ 15 Freistellung aus besonderen Gründen
§ 16 Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung
§ 17 Überbrückungsgeld
§ 18 Bezahlung gesetzlicher Wochenfeiertage
§ 19 Tarifstundenlohn
§ 20 Lohngrundlage

Abschnitt V
Lohn

§ 21 Lohngruppen-Tätigkeitsmerkmale
§ 22 Lohnanspruch vor und nach abgeschlossener Berufsausbildung
§ 23 Minderentlohnung
§ 24 Lohn bei Auswärtsbeschäftigung
§ 25 Übergang von Leistungslohn auf Zeitlohn
§ 26 Lohnzeitraum
§ 27 Bargeldlose Lohnzahlung
§ 28 Art und Zeitpunkt der Lohnzahlung bei Barzahlung
§ 29 Lohnabrechnung
§ 30 Leistungslohn
§ 31 Verbot der Abgeltung; Abtretung von Lohnansprüchen
§ 32 Auszahlung von Überbrückungsgeld

Abschnitt VI
Erschwerte Arbeit

§ 33 Erschwerniszuschläge

Abschnitt VII
Auswärtsbeschäftigung

§ 34 Auswärtige Arbeitsstellen
§ 35 Auswärtsbeschäftigung bei täglicher Rückkehr
§ 36 Auswärtsbeschäftigung ohne tägliche Rückkehr
§ 37 Wochenendheimfahrten

Abschnitt VIII
Urlaub

§ 38 Urlaubsdauer
§ 39 Wartezeit
§ 40 Urlaubsjahr
§ 41 Teilurlaub
§ 42 Urlaubsantritt
§ 43 Höhe und Berechnung des Urlaubsentgelts
§ 44 Zusätzliches Urlaubsgeld
§ 45 Rückforderung überbezahlter Urlaubsvergütung
§ 46 Fälligkeit und Abgeltung der Urlaubsvergütung
§ 47 Urlaubsbescheinigung
§ 48 Verfall und Übertragung von Urlaubsansprüchen

Abschnitt IX
Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 49 Kündigungsfristen
§ 50 Kündigung wegen ungünstiger Witterung
§ 51 Kündigung wegen Schwarzarbeit
§ 52 Freistellung zur Arbeitssuche
§ 53 Aushändigung von Restlohn und Arbeitspapieren

Abschnitt X
Ausschlussfristen

§ 54 Ausschlussfristen

Abschnitt XI
Schiedsregelung bei Auslegungsstreitigkeiten

§ 55 Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit
§ 56 Schiedsgerichte
§ 57 Schiedsordnung

Abschnitt XII
Einhaltung des Vertrages

§ 58 Durchführungspflicht
§ 59 Einhaltungsgebot

Abschnitt XIII
Übergangsregelung und Geltungsdauer

§ 60 In-Kraft-Treten und Beendigung



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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
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Stand: 17.03.2010