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Es gilt der Lohn der Arbeitsstelle. Auswärts beschäftigte
Arbeitnehmer behalten den Anspruch auf den Tariflohn
der Arbeitsstelle, auf der sie zuerst nach ihrer Einstellung
gearbeitet haben, wenn der Lohn der Arbeitsstelle niedriger
ist.
Ist der Lohn der auswärtigen Arbeitsstelle höher,
so haben sie Anspruch auf diesen Tariflohn, solange
sie auf dieser Arbeitsstelle arbeiten.
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