Rahmentarifvertrag

für das Dachdeckerhandwerk

(RTV Dachdeckerhandwerk)

vom 27. November 1990
in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 22. Mai 2002

Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht


§ 15 Freistellung aus besonderen Gründen


1. Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich zur Erledigung der Angelegenheiten benötigte Zeit unter Zahlung seines Tarifstundenlohnes in der Winterarbeitszeit für 7,5 Stunden; soweit die Freistellung in die Sommerarbeitszeit fällt, für höchstens 8 Stunden, in den Fällen einer betrieblichen Arbeitsverteilung gemäß § 4 höchstens für die Arbeitszeit, die an diesem Tag vorgesehen war - von der Arbeit freizustellen, wenn er

a) den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt, oder wenn er

b) vor einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.

2. Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern ist für die notwendig ausfallende Arbeitszeit ohne Anrechnung auf den Urlaub und ohne Fortzahlung des Lohnes Freizeit zu gewähren. Dies gilt auch für die Ausübung der Pflichten als Mitglied von gesetzlichen Prüfungsausschüssen oder zu tarifvertraglichen Pflichten sowie für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen nach der Handwerksordnung oder nach dem Berufsbildungsgesetz.

 

Inhaltsübersicht

 

Abschnitt I
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt II
Beginn des Arbeitsverhältnisses

§ 2 Einstellung

Abschnitt III
Arbeitszeit/Zeitzuschläge

§ 3 Arbeitszeit
§ 4 Arbeitszeitverteilung/Arbeitszeitausgleich
§ 5 Regelung der täglichen Arbeitszeit
§ 6 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
§ 7 Nachholen von witterungsbedingten Ausfallstunden
§ 8 Wöchentliche Arbeitszeit besonderer Arbeitnehmergruppen
§ 9 Änderung der täglichen Arbeitszeit aus besonderen Gründen
§ 10 Zuschlagspflichtige Mehrarbeit
§ 11 Nachtarbeit
§ 12 Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 13 Zuschläge

Abschnitt IV
Arbeitsfreistellung/Arbeitsausfall

§ 14 Freistellung aus familiären Gründen
§ 15 Freistellung aus besonderen Gründen
§ 16 Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung
§ 17 Überbrückungsgeld
§ 18 Bezahlung gesetzlicher Wochenfeiertage
§ 19 Tarifstundenlohn
§ 20 Lohngrundlage

Abschnitt V
Lohn

§ 21 Lohngruppen-Tätigkeitsmerkmale
§ 22 Lohnanspruch vor und nach abgeschlossener Berufsausbildung
§ 23 Minderentlohnung
§ 24 Lohn bei Auswärtsbeschäftigung
§ 25 Übergang von Leistungslohn auf Zeitlohn
§ 26 Lohnzeitraum
§ 27 Bargeldlose Lohnzahlung
§ 28 Art und Zeitpunkt der Lohnzahlung bei Barzahlung
§ 29 Lohnabrechnung
§ 30 Leistungslohn
§ 31 Verbot der Abgeltung; Abtretung von Lohnansprüchen
§ 32 Auszahlung von Überbrückungsgeld

Abschnitt VI
Erschwerte Arbeit

§ 33 Erschwerniszuschläge

Abschnitt VII
Auswärtsbeschäftigung

§ 34 Auswärtige Arbeitsstellen
§ 35 Auswärtsbeschäftigung bei täglicher Rückkehr
§ 36 Auswärtsbeschäftigung ohne tägliche Rückkehr
§ 37 Wochenendheimfahrten

Abschnitt VIII
Urlaub

§ 38 Urlaubsdauer
§ 39 Wartezeit
§ 40 Urlaubsjahr
§ 41 Teilurlaub
§ 42 Urlaubsantritt
§ 43 Höhe und Berechnung des Urlaubsentgelts
§ 44 Zusätzliches Urlaubsgeld
§ 45 Rückforderung überbezahlter Urlaubsvergütung
§ 46 Fälligkeit und Abgeltung der Urlaubsvergütung
§ 47 Urlaubsbescheinigung
§ 48 Verfall und Übertragung von Urlaubsansprüchen

Abschnitt IX
Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 49 Kündigungsfristen
§ 50 Kündigung wegen ungünstiger Witterung
§ 51 Kündigung wegen Schwarzarbeit
§ 52 Freistellung zur Arbeitssuche
§ 53 Aushändigung von Restlohn und Arbeitspapieren

Abschnitt X
Ausschlussfristen

§ 54 Ausschlussfristen

Abschnitt XI
Schiedsregelung bei Auslegungsstreitigkeiten

§ 55 Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit
§ 56 Schiedsgerichte
§ 57 Schiedsordnung

Abschnitt XII
Einhaltung des Vertrages

§ 58 Durchführungspflicht
§ 59 Einhaltungsgebot

Abschnitt XIII
Übergangsregelung und Geltungsdauer

§ 60 In-Kraft-Treten und Beendigung



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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Scharnhorstplatz 8
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Stand: 29.02.2012