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1. Der Arbeitnehmer ist für die tatsächlich
zur Erledigung der Angelegenheiten benötigte Zeit
unter Zahlung seines Tarifstundenlohnes in der Winterarbeitszeit
für 7,5 Stunden; soweit die Freistellung in die
Sommerarbeitszeit fällt, für höchstens
8 Stunden, in den Fällen einer betrieblichen Arbeitsverteilung
gemäß § 4 höchstens für die
Arbeitszeit, die an diesem Tag vorgesehen war - von
der Arbeit freizustellen, wenn er
a) den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich
während der Arbeitszeit erforderlich ist und
keine Dauerbehandlung vorliegt, oder wenn er
b) vor einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung
amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde
geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung
hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter,
Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess
oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.
2. Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten
aus öffentlichen Ehrenämtern ist für
die notwendig ausfallende Arbeitszeit ohne Anrechnung
auf den Urlaub und ohne Fortzahlung des Lohnes Freizeit
zu gewähren. Dies gilt auch für die Ausübung
der Pflichten als Mitglied von gesetzlichen Prüfungsausschüssen
oder zu tarifvertraglichen Pflichten sowie für
die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen nach der
Handwerksordnung oder nach dem Berufsbildungsgesetz.
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