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1. - Anspruch und Höhe der Auslösung -
Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer, deren
Arbeitsstelle so weit von ihrem Wohnort entfernt ist,
dass ihnen die tägliche Rückkehr von der Baustelle
zum Wohnort nicht zumutbar ist, haben für jeden
Kalendertag, an dem sie wegen der Auswärtsbeschäftigung
einen getrennten Haushalt führen müssen, Anspruch
auf Auslösung in Höhe des 3-fachen Stundenlohnes
der Lohngruppe II.
2. - Entfall des Auslösungsanspruches -
Der Anspruch auf Auslösung entfäll
a) bei ambulanter Behandlung nach 7 Tagen,
b) während eines Krankenhausaufenthaltes mit
Ausnahme des Tages der Aufnahme,
c) für die Tage, an denen der Arbeitnehmer ganz
oder teilweise die Arbeit schuldhaft versäumt,
d) während des Urlaubs.
Bei einem Krankenhausaufenthalt sind jedoch dem Arbeitnehmer,
wenn er seine Unterkunft aufrechterhält, die Unterkunftskosten
bis zur Dauer von 14 Tagen, höchstens jedoch bis
zu einem 1/2 Tarifstundenlohn der Lohngruppe II kalendertäglich
weiter zu zahlen.
3. - Reisekosten- und Reisezeitvergütung -
Ein auswärts beschäftigter Arbeitnehmer, dem
die tägliche Rückkehr zum Wohnort nicht zumutbar
ist, hat Anspruch auf Zahlung der Reisekosten vom Wohnort
zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sowie
auf Vergütung seines Tarifstundenlohnes ohne Zuschlag
für die erforderliche Reisezeit. Dies gilt auch,
wenn er vom Betrieb oder von einer anderen auswärtigen
Arbeitsstelle aus auf einer auswärtigen Arbeitsstelle
eingesetzt wird. Der Anspruch entfällt, wenn der
Arbeitnehmer fristlos entlassen wird oder ohne Einhaltung
der Kündigungsfrist aus dem Betrieb ausscheidet.
4. - Fahrtkostenerstattung -
Die Höhe einer Fahrtkostenerstattung richtet sich
nach dem jeweils günstigsten Tarif öffentlicher
Verkehrsmittel. Dies gilt auch für die notwendige
Gepäckbeförderung.
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