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1. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist vom Arbeitgeber,
unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers
und der Bedürfnisse des Betriebes unter Beachtung
des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates festzulegen.
2. Zur besseren Berücksichtigung der sozialen
Belange der Arbeitnehmer und der betrieblichen Erfordernisse
kann unter Beachtung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates
ein betrieblicher Urlaubsplan erstellt werden.
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