|
1. Der Urlaubsanspruch verfällt am 31. März
des nächste
n Kalenderjahres, es sei denn, er wird
im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien des Arbeitsverhältnisses
mit schriftlicher Bestätigung weiter übertragen,
längstens jedoch bis zum 31. Dezember.
2. Teilurlaubsansprüche gemäß §
38 Ziff.4 sind auf die Monate Januar - März und
Dezember des nächste
n Kalenderjahres übertragbar.
|