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Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
für das Maschinenpersonal darf bis zu 4 Stunden,
für Kraftwagenfahrer und Beifahrer bis zu 5 Stunden
einschließlich der Vor- und Abschlussarbeiten
und der Arbeitsbereitschaft zuschlagspflichtig verlängert
werden. Außerdem gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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