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1. Das für jeden Urlaubstag zu zahlende Urlaubsentgelt
ist folgendermaßen zu errechnen:
Der Bruttolohn der letzten abgerechneten sechs Monate
vor Urlaubsantritt wird durch die Zahl 130 (Divisor)
geteilt.
2. Bei kürzerer Betriebszugehörigkeit als
sechs Monate beträgt der Divisor 22 je Monat.
3. Unverschuldete Fehltage, wie Krankheitstage außerhalb
des gesetzlichen Lohnfortzahlungszeitraumes, Schlechtwetter-
oder Kurzarbeitszeiten, witterungsbedingte Ausfallzeiten,
usw. mindern den Divisor und sind jeweils von der Zahl
130 - bzw. 22 - (Divisor) abzuziehen; selbstverschuldete
Fehltage ("Bummeltage") mindern den Divisor
nicht.
4. "Bruttolohn" im Sinne der vorstehenden
Ziffern ist
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zu
Grunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder
die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn
einschließlich der Sachbezüge, die nicht
pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40 a und 40 b EStG pauschal
zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des
Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung
der Arbeitnehmer ( § 7 Nr. 1 und 5 des Tarifvertrages
für das Verfahren für den Lohnausgleich,
die Zusatzversorgung und den Beitragseinzug für
die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk ) sowie des
Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung
der Dienstpflichtigen ( § 5 Nr. 1 des Tarifvertrages
über das Verfahren für die Zusatzversorgung
der Dienstpflichtigen im Dachdeckerhandwerk ) sowie
des Beitrages zu einer Gruppenunfallversicherung,
c) der nach § 3 Nr. 39 EStG bei geringfügiger
Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbeitslohn.
Das zusätzliche Urlaubsgeld nach § 44 und
das Überbrückungsgeld nach § 17 gehören
nicht zum Bruttolohn.
5. Das Urlaubsentgelt vermindert sich um den gemäß
§ 17 Nr. 4 letzter Absatz gewährten Vorschuss,
es vermindert sich jedoch nicht um den Vorschuss für
Ausfallstunden, für die zwingende Witterungsgründe
von der Bundesanstalt für Arbeit schließlich
nicht anerkannt worden sind.
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