|
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung
stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei
Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der
anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden.
2. Lehnt die Gegenpartei den schriftlich geltend gemachten
Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb
von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs,
so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von
zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf
gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für
Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während
eines anhängigen Kündigungsschutzverfahrens
fällig werden und von seinem Ausgang abhängen.
Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist
von 2 Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des
Kündigungsschutzverfahrens.
|