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1.Die Zuschläge sind aus dem tariflichen Stundenlohn
zu berechnen.
Sie betragen:
a)für Mehrarbeit............................................................................
25 v. H.
Bei tariflicher Arbeitsverteilung
nach § 4 Nr.3 bleiben
die ersten 150 auf dem Ausgleichskonto
gutgeschriebenen
Stunden im Ausgleichszeitraum mehrarbeitszuschlagsfrei.
Das Gleiche gilt für die ersten
dreißig nachzuarbeitenden
Stunden innerhalb eines Negativsaldos.
b)für Nachtarbeit...........................................................................
20 v. H.
c)für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen
Feiertagen,
sofern diese auf einen Sonntag fallen
............................................. 50 v.
H.
d)für Arbeit an Feiertagen, sofern diese nicht
auf
einen Sonntag fallen...................................................................
150 v. H.
e)für Arbeit am Neujahrstag, am 1. Oster- und
1. Pfingstfeiertag, am 1. Mai und
an den
Weihnachtsfeiertagen..................................................................
200 v. H.
2.Alle Zuschläge sind einzeln nebeneinander zu
gewähren.
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