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1. Ein Arbeitnehmer, dem eine Auslösung zu zahlen
ist, hat nach Ablauf von 2 Wochen und jeweils nach Ablauf
weiterer 2 Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit
auf einer oder mehreren Baustellen des Betriebes Anspruch
auf freie Wochenendheimfahrt zu seinem Wohnort und zurück
zur Baustelle.
2. Der Arbeitgeber hat die Fahrtkosten zu bezahlen
und den Arbeitnehmer unter Fortfall des Lohnes gemäß
nachfolgender Staffelung von der Arbeitsleistung freizustellen:
a) bei einer Entfernung bis zu 100 km an1 Arbeitstag,
b) bei einer Entfernung bis zu 250 km an 2 Arbeitstagen,
c) bei einer Entfernung von mehr als 250 km an3 Arbeitstagen.
3. Die Fahrtkostenbezahlung entfällt, wenn die
Möglichkeit der kostenlosen Beförderung auf
einen für die Personenbeförderung zugelassenem
Fahrzeug des Arbeitgebers gegeben wird.
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