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Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616
BGB Lohn nur für die wirklich geleistete Arbeitszeit
gezahlt. Hiervon gelten die folgend erschöpfend
aufgezählten Ausnahmen, bei denen der Arbeitnehmer
Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Zahlung
seines Tarifstundenlohnes für 7,5 Stunden in der
Winterarbeitszeit - soweit die Freistellung in der Sommerarbeitzeit
erfolgt, für 8 Stunden, im Fall der Arbeitsverteilung
gemäß § 4 für die Arbeitszeit,
die für diesen Tag vorgesehen gewesen wäre
- , je Arbeitstag hat:
| a) |
bei seiner Eheschließung |
für 2 Arbeitstage,
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| b) |
bei Entbindung der Ehefrau |
für 1 Arbeitstag, |
| c) |
beim Tode des Ehegatten oder unterhaltsberechtigter
Kinder, sofern diese oder der Ehegatte in häuslicher
Gemeinschaft mit ihm lebten, einschließlich
des Bestattungstages |
für 3 Arbeitstage, |
| d) |
beim Tode von nicht unterhaltsberechtigten
Kindern und Geschwistern, sofern diese mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebten, einschließlich
des Bestattungstages |
für 2 Arbeitstage, |
| e) |
beim Tode von Eltern, einschließlich
des Bestattungstages |
für 2 Arbeitstage, |
| f) |
bei Teilnahme an der Bestattung der
unter c) und d) genannten Angehörigen, die
nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten,
sowie der Groß- und Schwiegereltern |
für 1 Arbeitstag, |
| g) |
bei schweren Erkrankungen der zur
häuslichen Gemeinschaft gehörenden Familienmitglieder,
sofern der Arzt bescheinigt, dass die Anwesenheit
des Arbeitnehmers zur vorläufigen Pflege erforderlich
ist |
für 1 Arbeitstag, |
| h) |
bei Wohnungswechsel mit eigenem Hausstand
innerhalb von 2 Jahren (ausgenommen betrieblich
veranlasste Wohnungswechsel) |
für 1 Arbeitstag. |
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