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1. Auswärts beschäftigte Arbeitnehmer, die
täglich zu ihrem Wohnort zurückkehren, haben
Anspruch auf Erstattung des anfallenden Fahrgeldes sowie
der durch die Auswärtsbeschäftigung bedingten
höheren Kosten, im Rahmen der steuerlichen Freibeträge
bis zu deren Obergrenze.
Diese Erstattungsleistungen werden zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer bzw. Betriebsrat vereinbart.
Soweit die gewährten Fahrtkostenabgeltungen zu
versteuern sind, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit
der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG
Gebrauch zu machen; eine Überwälzung der entrichteten
Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt
auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Ziff.4)
als Sachbezug zu versteuern ist.
2. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist
zumutbar, wenn der Zeitaufwand für den Weg von
der Mitte des Wohnortes zur Baustelle bei Benutzung
des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
nicht mehr als 1 Stunde beträgt.
3. Legt der Arbeitnehmer, obschon die tägliche
Rückkehr nicht mehr zumutbar ist, den Weg zurück,
so wird ihm der über 1 Stunde hinaus anfallende
Zeitaufwand mit dem Tarifstundenlohn ohne Zuschlag vergütet.
4. Ein Anspruch auf Fahrgelderstattung besteht dann
nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung
auf einem für die Personenbeförderung zugelassenen
Fahrzeug des Arbeitgebers gegeben wird.
5. Für die Berücksichtigung besonderer örtlicher
Verhältnisse können die zuständigen Tarifvertragsparteien
hinsichtlich der Berechnung der Entfernungen regional
besondere Bestimmungen vereinbaren.
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