|
1. Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber Anspruch
auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes in
Höhe von 25 % des Urlaubsentgelts nach § 43
.
2. Das zusätzliche Urlaubsgeld vermindert sich
um den gemäß § 17 Nr. 4 letzter Absatz
gewährten Vorschuss, es vermindert sich jedoch
nicht um den Vorschuss für Ausfallstunden, für
die zwingende Witterungsgründe von der Bundesanstalt
für Arbeit schließlich nicht anerkannt worden
sind.
|