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1. Wird die Arbeitsleistung in dem Zeitraum vom 1. Januar
bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember
(Schlechtwetterzeit) ausschließlich durch zwingende
Witterungsgründe unmöglich, so entfällt
der Lohnanspruch.
2. Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Nr.
1 liegen vor, wenn atmosphärische Einwirkungen
(insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen
so stark und so nachhaltig sind, dass trotz einfacher
Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung,
Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken
von Baumaterialien und Baugeräten), die Fortführung
der Bauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich
unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet
werden kann. Der Arbeitsausfall ist ausschließlich
durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn
er trotz Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen
Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze
auf Baustellen nicht vermieden werden kann.
3. Über die Einstellung, Fortsetzung oder Wiederaufnahme
der Arbeit entscheidet der Arbeitgeber nach Beratung
mit dem Betriebsrat.
Die Arbeitnehmer verbleiben bei Einstellung der Arbeit
solange auf der Baustelle, bis auf Grund der voraussichtlichen
Wetterentwicklung die Entscheidung des Arbeitgebers
gemäß Abs. 1 über die Wiederaufnahme
oder die endgültige Einstellung der Arbeit getroffen
worden ist. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung
der beiderseitigen Interessen des Arbeitgebers und des
Arbeitnehmers zu treffen. Die Entscheidung über
die endgültige Einstellung der Arbeit ist für
den gesamten restlichen Arbeitstag bindend. Bei anschließender
Wetterbesserung wird Überbrückungsgeld gemäß
Nr. 4 auch dann für den gesamten restlichen Arbeitstag
gezahlt, wenn nach der endgültigen Einstellung
der Arbeit eine Wiederaufnahme der Arbeit möglich
gewesen wäre.
4. Wird in der Schlechtwetterzeit die Arbeit ausschließlich
aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag mindestens
für 1 Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer
zur Minderung seiner Lohneinbußen (Nr. 1) für
jede Ausfallstunde, höchstens für 120 Ausfallstunden
in jedem Kalenderjahr, ein Überbrückungsgeld.
Für vorgesehene, aber nicht geleistete Überstunden
erhält der Arbeitnehmer kein Überbrückungsgeld.
Auf die Zahl von 120 Ausfallstunden werden diejenigen
Ausfallstunden angerechnet, für die der Arbeitnehmerin
einem Betrieb, der nicht vom betrieblichen Geltungsbereich
dieses Tarifvertrages erfasst wird, eine Winterausfallgeldvorausleistung
gemäß § 74 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz
erhalten hat.
Das Überbrückungsgeld beträgt 75 % des
durchschnittlichen Stundenlohnes. Bemessungsgrundlage
für die Berechnung des Überbrückungsgeldes
ist für die Monate Januar, Februar und März
der durchschnittliche Stundenlohn, den der Arbeitnehmer
in den Monaten Mai bis Oktober des vorangegangenen Jahres
erzielt hat.
In den Monaten November und Dezember erhöht sich
dieser durchschnittliche Stundenlohn um den Prozentsatz,
um den sich der Bundesecklohn der Lohngruppe II a) im
laufenden Kalenderjahr erhöht hat.
Die Lohnausgleichskasse hat die von ihr auf diese Weise
ermittelte Berechnungsbasis für das Überbrückungsgeld
und dessen Höhe dem Betrieb rechtzeitig mitzuteilen.
In den Fällen, in denen der durchschnittliche
Stundenlohn gemäß Absätze 3 und 4 nicht
ermittelt werden kann, wird als Berechnungsbasis für
das Überbrückungsgeld der vereinbarte Stundenlohn
zu Grunde gelegt. Bei Arbeitnehmern, die für die
Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten,
beträgt das Überbrückungsgeld 75 v.H.
des vereinbarten Stundenlohnes zuzüglich 25 v.H.
Das Überbrückungsgeld wird von der 71. bis
zur 120. Ausfallstunde als Vorschuss auf das Urlaubsentgelt
( § 43 ) einschließlich des zusätzlichen
Urlaubsgeldes ( § 44 ) gezahlt.
5. Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
bestehende "Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk"
(Kasse) hat die Aufgabe, die Auszahlung des Überbrückungsgeldes
an den Arbeitnehmer für die 1. bis zur 120. Ausfallstunde
durch Erstattung an den auszahlenden Betrieb zu sichern.
Der Arbeitgeber hat zur Aufbringung der Mittel 3,38
% der monatlichen Bruttolohnsumme an die Kasse abzuführen.
Die Kasse hat das unmittelbare Recht, den Beitrag zu
fordern. Die Einzahlung des Beitrages, dessen Verwaltung
sowie die Erstattung des Überbrückungsgeldes
an den Arbeitgeber wer den in dem Tarifvertrag über
die Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk geregelt.
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