Die Wochenarbeitszeit kann nach den betrieblichen Erfordernissen
und den jahreszeitlichen Licht- und Witterungsverhältnissen
im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
auf die Werktage derselben Woche umverteilt werden.
2. Ausgleich ausfallender Arbeitszeit
Die regelmäßige oder an einzelnen Werktagen
ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung
der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen
Werktagen innerhalb von drei zusammenhängenden
Lohnabrechnungszeiträumen durch Vereinbarung mit
dem Betriebsrat durch Vor- oder Nacharbeit ausgeglichen
werden. Für gesetzliche Wochenfeiertage ist eine
Arbeitszeit von 7,5 Stunden (Winterarbeitszeit) bzw.
von 8 Stunden (Sommerarbeitszeit) maßgeblich.
In der Vereinbarung kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers
die Übertragung von Plus- und Minusstunden geregelt
werden, die durch Abweichung von der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit entstanden sind.
Für die Lohnabrechnung gilt § 29 Ziff. 1.
3. Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen
Ausgleichszeitraum
3.1 Durchführung
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat
besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung, kann
in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Mai des Folgejahres
(Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung
abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen
Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden,
wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach § 4 Nr.
3.2 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung
bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich
ergeben, in welchem Umfang, in welcher Form und mit
welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche
Arbeitszeit festgelegt wird.
In die Arbeitszeitverteilung darf der Samstag nicht
regelmäßig mit einbezogen werden.
Der Arbeitgeber kann innerhalb des Ausgleichszeitraums
bis zu 150 Arbeitsstunden vor und 30 Arbeitsstunden
nacharbeiten lassen. Die Anzahl, Lage und die Verteilung
dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im
Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat
besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.
Ein Verbrauch von Stunden aus dem Ausgleichskonto
ist in der Zeit vom 11.11. bis zum 31.03. des Folgejahres
ausgeschlossen, sofern der tarifliche Anspruch auf
Überbrückungsgeld nach § 17 Nr. 4 RTV
noch nicht verbraucht ist.
3.2 Monatslohn/regelmäßige Arbeitszeit
Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung gemäß
§ 4 Nr. 3.1 wird während des gesamten Ausgleichszeitraums
unabhängig von der tatsächlichen monatlichen
Arbeitszeit in den Monaten Mai - November ein Monatslohn
in Höhe von 174 Effektivstundenlöhnen und
in den Monaten Dezember - April ein Monatslohn in
Höhe von 162 Effektivstundenlöhnen gezahlt.
Hiervon ausgenommen sind Zeiten der Überbrückungsgeldzahlung
nach § 17 . Die vorgenannten Stundenzahlen entsprechen
zugleich der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit.
3.3 Arbeitszeitkonto (Ausgleichskonto)
Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles
Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto
ist die Differenz zwischen der regelmäßigen
monatlichen Arbeitszeit und den tatsächlich geleisteten
Stunden für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben
bzw. zu belasten. Zeiten in denen ohne Arbeitsleistung
Vergütung oder Vergütungsersatz gezahlt
wird, bleiben bei der Bestimmung der Plus- und Minusstunden
außer Betracht. Von der regelmäßigen
monatlichen Arbeitszeit sind daher Zeiten abzuziehen,
für die Vergütung oder Vergütungsersatz
ohne Arbeitsleistung gezahlt wurde. Es ist die Arbeitszeit
in Abzug zu bringen, die ohne die Arbeitsverhinderung
geleistet worden wäre. Bei gesetzlichen Wochenfeiertagen
und bei Freistellungstagen gern. § 14 sind für
jeden Ausfalltag 8 Stunden, während der Sommerarbeitszeit
bzw. 7,5 Stunden in der Winterarbeitszeit abzuziehen.
Der so ermittelte Differenzbetrag ist mit der tatsächlich
geleisteten Arbeitszeit zu vergleichen und die Differenz
in das Arbeitszeitkonto einzustellen.
Die monatlichen Plus- und Minusstunden sind neben
den saldierten und den kumulierten Gesamt-Gut bzw.
Minusstunden des Arbeitszeitkontos auf der monatlichen
Lohnabrechnung gesondert auszuweisen.
Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene
Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden,
die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte
Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten.
Wird ein Guthaben von 150 Stunden erreicht, so ist
der Lohn für die darüber hinausgehenden
Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.
3.4 Abrechnung Ausgleichzeitraum
Am Ende des Ausgleichszeitraums ist das Ausgleichskonto
abzurechnen. Es soll zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen
sein. Besteht zu diesem Zeitpunkt ein Zeitguthaben,
kann dieses nach Wahl des Arbeitnehmers entweder zur
Auszahlung gebracht werden oder unter Anrechnung auf
das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen in den nächste
n
Ausgleichszeitraum übertragen und dort ausgeglichen
werden. Die Auszahlung der Gutstunden erfolgt mit
dem vertraglich vereinbarten Lohn zuzüglich eines
25%-igen Mehrarbeitszuschlages, es sei denn diese
wurden bereits im Rahmen der Gesamt-Gutstunden-Erfassung
als zuschlagspflichtige Mehrarbeit erfasst; in letzterem
Falle entfällt der Anspruch auf den stundenbezogenen
Zuschlag. Eine Zeitschuld des Arbeitnehmers ist in
den nächste
n Ausgleichszeitraum zu übertragen.
Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Mehr-
oder Minusstunden inklusive Zuschlägen auszugleichen.
3.5 Absicherung des Ausgleichskontos
Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf
seine Kosten sicherzustellen, dass das Zeitguthaben
jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden
kann.
Wird ein Antrag auf Insolvenz gestellt oder liegt
ein sonstiges Ereignis i.S.d. Tarifvertrags über
das Sozialkassenverfahren vor, wandelt sich das Zeitguthaben
des Arbeitnehmers in einen Entgeltanspruch um. Weitere
Einzelheiten dazu regelt § 8 Nr. 11 b) des Tarifvertrages
über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk
in der jeweils geltenden Fassung.
Kann der Arbeitgeber Minusstunden des Arbeitnehmers
bei dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
zeitbedingt nicht mehr ausgleichen, so erhält
der Arbeitgeber das Recht, die Ansprüche gemäß
§ 4 Nr. 3.4 unmittelbar gegenüber der Lohnausgleichskasse
für das Dachdeckerhandwerk geltend zu machen.
Bei Anspruchsstellung hat er seine Anspruchsberechtigung
in geeigneter Weise nachzuweisen. Einzelheiten hierzu
regelt § 8 Nr. 12 des Tarifvertrages über
das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk in
der jeweils geltenden Fassung.
3.6 Kündigung
In Betrieben ohne Betriebsrat kann die einzelvertragliche
Vereinbarung mit einer Frist von zwei Monaten zum
Ende des Ausgleichszeitraums gekündigt werden.
Die Regelungen des Arbeitsverhältnisses bleiben
im Übrigen unberührt.