Rahmentarifvertrag

für das Dachdeckerhandwerk

(RTV Dachdeckerhandwerk)

vom 27. November 1990
in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 22. Mai 2002

Kündigung - was tun? - Ratgeber Arbeitsrecht


§ 4 Arbeitszeitverteilung/Arbeitszeitausgleich


1. Umverteilung der wöchentlichen Arbeitszeit

Die Wochenarbeitszeit kann nach den betrieblichen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Licht- und Witterungsverhältnissen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auf die Werktage derselben Woche umverteilt werden.

2. Ausgleich ausfallender Arbeitszeit

Die regelmäßige oder an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen innerhalb von drei zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen durch Vereinbarung mit dem Betriebsrat durch Vor- oder Nacharbeit ausgeglichen werden. Für gesetzliche Wochenfeiertage ist eine Arbeitszeit von 7,5 Stunden (Winterarbeitszeit) bzw. von 8 Stunden (Sommerarbeitszeit) maßgeblich.

In der Vereinbarung kann mit Zustimmung des Arbeitnehmers die Übertragung von Plus- und Minusstunden geregelt werden, die durch Abweichung von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entstanden sind.

Für die Lohnabrechnung gilt § 29 Ziff. 1.

3. Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum

3.1 Durchführung
Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung, kann in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Mai des Folgejahres (Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach § 4 Nr. 3.2 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in welchem Umfang, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.

In die Arbeitszeitverteilung darf der Samstag nicht regelmäßig mit einbezogen werden.

Der Arbeitgeber kann innerhalb des Ausgleichszeitraums bis zu 150 Arbeitsstunden vor und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen. Die Anzahl, Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen. Ein Verbrauch von Stunden aus dem Ausgleichskonto ist in der Zeit vom 11.11. bis zum 31.03. des Folgejahres ausgeschlossen, sofern der tarifliche Anspruch auf Überbrückungsgeld nach § 17 Nr. 4 RTV noch nicht verbraucht ist.

 

3.2 Monatslohn/regelmäßige Arbeitszeit
Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung gemäß § 4 Nr. 3.1 wird während des gesamten Ausgleichszeitraums unabhängig von der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten Mai - November ein Monatslohn in Höhe von 174 Effektivstundenlöhnen und in den Monaten Dezember - April ein Monatslohn in Höhe von 162 Effektivstundenlöhnen gezahlt. Hiervon ausgenommen sind Zeiten der Überbrückungsgeldzahlung nach § 17 . Die vorgenannten Stundenzahlen entsprechen zugleich der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit.

3.3 Arbeitszeitkonto (Ausgleichskonto)
Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz zwischen der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit und den tatsächlich geleisteten Stunden für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Zeiten in denen ohne Arbeitsleistung Vergütung oder Vergütungsersatz gezahlt wird, bleiben bei der Bestimmung der Plus- und Minusstunden außer Betracht. Von der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit sind daher Zeiten abzuziehen, für die Vergütung oder Vergütungsersatz ohne Arbeitsleistung gezahlt wurde. Es ist die Arbeitszeit in Abzug zu bringen, die ohne die Arbeitsverhinderung geleistet worden wäre. Bei gesetzlichen Wochenfeiertagen und bei Freistellungstagen gern. § 14 sind für jeden Ausfalltag 8 Stunden, während der Sommerarbeitszeit bzw. 7,5 Stunden in der Winterarbeitszeit abzuziehen. Der so ermittelte Differenzbetrag ist mit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu vergleichen und die Differenz in das Arbeitszeitkonto einzustellen.

Die monatlichen Plus- und Minusstunden sind neben den saldierten und den kumulierten Gesamt-Gut bzw. Minusstunden des Arbeitszeitkontos auf der monatlichen Lohnabrechnung gesondert auszuweisen.

Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben von 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.

3.4 Abrechnung Ausgleichzeitraum
Am Ende des Ausgleichszeitraums ist das Ausgleichskonto abzurechnen. Es soll zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen sein. Besteht zu diesem Zeitpunkt ein Zeitguthaben, kann dieses nach Wahl des Arbeitnehmers entweder zur Auszahlung gebracht werden oder unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen in den nächste n Ausgleichszeitraum übertragen und dort ausgeglichen werden. Die Auszahlung der Gutstunden erfolgt mit dem vertraglich vereinbarten Lohn zuzüglich eines 25%-igen Mehrarbeitszuschlages, es sei denn diese wurden bereits im Rahmen der Gesamt-Gutstunden-Erfassung als zuschlagspflichtige Mehrarbeit erfasst; in letzterem Falle entfällt der Anspruch auf den stundenbezogenen Zuschlag. Eine Zeitschuld des Arbeitnehmers ist in den nächste n Ausgleichszeitraum zu übertragen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Mehr- oder Minusstunden inklusive Zuschlägen auszugleichen.

 

3.5 Absicherung des Ausgleichskontos
Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Zeitguthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann.

Wird ein Antrag auf Insolvenz gestellt oder liegt ein sonstiges Ereignis i.S.d. Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren vor, wandelt sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers in einen Entgeltanspruch um. Weitere Einzelheiten dazu regelt § 8 Nr. 11 b) des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung.

Kann der Arbeitgeber Minusstunden des Arbeitnehmers bei dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zeitbedingt nicht mehr ausgleichen, so erhält der Arbeitgeber das Recht, die Ansprüche gemäß § 4 Nr. 3.4 unmittelbar gegenüber der Lohnausgleichskasse für das Dachdeckerhandwerk geltend zu machen. Bei Anspruchsstellung hat er seine Anspruchsberechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Einzelheiten hierzu regelt § 8 Nr. 12 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Dachdeckerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung.

3.6 Kündigung
In Betrieben ohne Betriebsrat kann die einzelvertragliche Vereinbarung mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Ausgleichszeitraums gekündigt werden. Die Regelungen des Arbeitsverhältnisses bleiben im Übrigen unberührt.

 

Inhaltsübersicht

 

Abschnitt I
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt II
Beginn des Arbeitsverhältnisses

§ 2 Einstellung

Abschnitt III
Arbeitszeit/Zeitzuschläge

§ 3 Arbeitszeit
§ 4 Arbeitszeitverteilung/Arbeitszeitausgleich
§ 5 Regelung der täglichen Arbeitszeit
§ 6 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
§ 7 Nachholen von witterungsbedingten Ausfallstunden
§ 8 Wöchentliche Arbeitszeit besonderer Arbeitnehmergruppen
§ 9 Änderung der täglichen Arbeitszeit aus besonderen Gründen
§ 10 Zuschlagspflichtige Mehrarbeit
§ 11 Nachtarbeit
§ 12 Sonn- und Feiertagsarbeit
§ 13 Zuschläge

Abschnitt IV
Arbeitsfreistellung/Arbeitsausfall

§ 14 Freistellung aus familiären Gründen
§ 15 Freistellung aus besonderen Gründen
§ 16 Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung
§ 17 Überbrückungsgeld
§ 18 Bezahlung gesetzlicher Wochenfeiertage
§ 19 Tarifstundenlohn
§ 20 Lohngrundlage

Abschnitt V
Lohn

§ 21 Lohngruppen-Tätigkeitsmerkmale
§ 22 Lohnanspruch vor und nach abgeschlossener Berufsausbildung
§ 23 Minderentlohnung
§ 24 Lohn bei Auswärtsbeschäftigung
§ 25 Übergang von Leistungslohn auf Zeitlohn
§ 26 Lohnzeitraum
§ 27 Bargeldlose Lohnzahlung
§ 28 Art und Zeitpunkt der Lohnzahlung bei Barzahlung
§ 29 Lohnabrechnung
§ 30 Leistungslohn
§ 31 Verbot der Abgeltung; Abtretung von Lohnansprüchen
§ 32 Auszahlung von Überbrückungsgeld

Abschnitt VI
Erschwerte Arbeit

§ 33 Erschwerniszuschläge

Abschnitt VII
Auswärtsbeschäftigung

§ 34 Auswärtige Arbeitsstellen
§ 35 Auswärtsbeschäftigung bei täglicher Rückkehr
§ 36 Auswärtsbeschäftigung ohne tägliche Rückkehr
§ 37 Wochenendheimfahrten

Abschnitt VIII
Urlaub

§ 38 Urlaubsdauer
§ 39 Wartezeit
§ 40 Urlaubsjahr
§ 41 Teilurlaub
§ 42 Urlaubsantritt
§ 43 Höhe und Berechnung des Urlaubsentgelts
§ 44 Zusätzliches Urlaubsgeld
§ 45 Rückforderung überbezahlter Urlaubsvergütung
§ 46 Fälligkeit und Abgeltung der Urlaubsvergütung
§ 47 Urlaubsbescheinigung
§ 48 Verfall und Übertragung von Urlaubsansprüchen

Abschnitt IX
Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 49 Kündigungsfristen
§ 50 Kündigung wegen ungünstiger Witterung
§ 51 Kündigung wegen Schwarzarbeit
§ 52 Freistellung zur Arbeitssuche
§ 53 Aushändigung von Restlohn und Arbeitspapieren

Abschnitt X
Ausschlussfristen

§ 54 Ausschlussfristen

Abschnitt XI
Schiedsregelung bei Auslegungsstreitigkeiten

§ 55 Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit
§ 56 Schiedsgerichte
§ 57 Schiedsordnung

Abschnitt XII
Einhaltung des Vertrages

§ 58 Durchführungspflicht
§ 59 Einhaltungsgebot

Abschnitt XIII
Übergangsregelung und Geltungsdauer

§ 60 In-Kraft-Treten und Beendigung



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Dr. Reinhard Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Stand: 29.02.2012