1. Arbeitnehmer, deren Ausbildungszeit abgelaufen ist
und die aus Gründen, die nicht in ihrer Person
liegen, die Gesellenprüfung noch nicht ablegen
konnten, haben Anspruch auf 90 % des Lohnes der Lohngruppe
III.
Der Unterschiedsbetrag zwischen diesem Lohn und dem
ihnen zustehenden Tariflohn der Lohngruppe III ist ihnen,
wenn sie die Prüfung bestehen, vom Ablauf der Ausbildungsvertragszeit
an nachzuzahlen.
2. Wird die Gesellenprüfung erfolgreich vor dem
Ende der Ausbildungsvertragszeit abgelegt, so ist der
entsprechende Lohn mit dem auf die Gesellenprüfung
folgenden Tag an zu zahlen. Das Berufsausbildungsverhältnis
endet mit dem Bestehen der Gesellenprüfung.
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