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Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die Arbeitszeit,
die werktäglich über die regelmäßige
Arbeitszeit nach § 3 oder über die wöchentliche
Arbeitszeitverteilung nach § 4 Nr. 1 und/oder die
betriebliche Arbeitsverteilung nach § 4 Nr.2 hinaus
geleistet wird. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung
nach § 4 Nr.3 sind die über die monatliche
Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden nach weiterer
Maßgabe des § 13 Nr. 1 a) zuschlagspflichtig.
Vorstehendes gilt auch grundsätzlich für
die Änderung der täglichen Arbeitszeit aus
besonderen Gründen gemäß § 9.
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