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Nach der Kündigung durch den Arbeitgeber hat dieser
dem Arbeitnehmer auf Verlangen die zum Aufsuchen einer
anderen Arbeitsstelle erforderliche Zeit, längstens
jedoch zwei Stunden, unter Fortzahlung des Lohnes zu
gewähren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der
Arbeitnehmer nachzuweisen, dass er diese Zeit für
das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle verwendet
hat. Im Übrigen bleibt der Freistellungsanspruch
gemäß § 629 BGB unberührt.
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