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Die allgemeine Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen
für die im Dachdecker-Handwerk beschäftigten
gewerblichen Arbeitnehmer und Auszubildenden wird von
den zentralen Tarifvertragsparteien - auf Arbeitgeberseite
gegebenenfalls in Vollmacht ihrer Mitgliedsverbände
- getroffen.
Mit dieser Regelung wird insbesondere der Bundesecklohn
festgesetzt; er ist der Tarifstundenlohn des Dachdecker-Fachgesellen
der Lohngruppe II.
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