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Bei Arbeiten in betriebsfremden Grundstücken und
Räumen muss im Einvernehmen mit dem Betriebsrat,
wenn es vom Auftraggeber verlangt wird, die Arbeitszeit
geändert oder den dort geltenden Arbeitszeiten
angepasst und auf Grund sonstiger, das Arbeitsergebnis
fördernder Bedingungen anders festgelegt werden.
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