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Scheidet ein Arbeitnehmer auf Grund eigener Kündigung
innerhalb von 4 Wochen nach Urlaubsende aus dem Arbeitsverhältnis
aus und hat er bis zu diesem Zeitpunkt mehr Urlaub erhalten,
als ihm nach §§ 38 und 41 im Kalenderjahr
zusteht, so bleibt die Urlaubsvergütung für
den gesetzlichen Urlaubsanspruch unberührt.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber in dieser Frist
einen Rückforderungsanspruch. Er kann mit restlichen
Lohnforderungen des Arbeitnehmers unter Beachtung der
Pfändungsfreigrenzen aufgerechnet werden.
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