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1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, kann der Arbeitgeber
bestimmen, wo der Arbeitnehmer beschäftigt wird.
Er ist insbesondere berechtigt, den Arbeitnehmer auch
an einer auswärtigen Arbeitsstelle zu beschäftigen.
2. Auswärts beschäftigt ist, wer auf einer
Arbeitsstelle außerhalb der Gemeinde tätig
ist, in der sich der Betriebssitz befindet.
3. Als Betriebssitz gilt der Ort des Geschäftsbetriebes.
Niederlassungen innerhalb des Geltungsbereiches dieses
Tarifvertrages, sofern sie alle gewerblichen Voraussetzungen
erfüllen, gelten als Betriebssitz.
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