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1. Das Urlaubsentgelt und das zusätzliche Urlaubsgeld
werden fällig, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub
antritt oder aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet
bzw. wenn der Arbeitnehmer verstirbt. Im letzteren Falle
haben die Hinterbliebenen ihre Erbberechtigung nachzuweisen.
2. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden,
so ist er von dem Arbeitgeber, bei dem der Urlaub im
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis fällig
gewesen wäre, durch Auszahlung des Urlaubsentgelts
und des zusätzlichen Urlaubsgeldes abzugelten.
Dies gilt nicht für zurückgestellte Urlaubstage
nach § 38 Ziff.3 Abs. 3.
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