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1. Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses
sowie bei Lösung aus wichtigem Grund hat der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer bis zum Schluss der Arbeitszeit des
letzten Arbeitstages an der Arbeitsstelle alle Arbeitspapiere
auszuhändigen und den Restlohn auszuzahlen.
2. Soweit die Aushändigung der Arbeitspapiere
ausnahmsweise nicht möglich ist, hat der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über die einbehaltenen
Arbeitspapiere auszustellen, die alle für die Begründung
eines neuen Arbeitsverhältnisses erforderlichen
Angaben enthält.
3. In den Fällen, in denen die ordnungsgemäße
Aushändigung der Arbeitspapiere oder die Bescheinigung
ihrer Zurückbehaltung gemäß Ziff. 2
durch Verschulden des Arbeitgebers unterbleibt, ist
der Lohn bis zur Aushändigung der Arbeitspapiere
weiter zu zahlen, sofern dem Arbeitnehmer nachweislich
ein Lohnausfall ohne sein eigenes Verschulden entstanden
ist.
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