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1. Ist eine Barzahlung des Lohnes vereinbart worden,
so ist dieser während oder unmittelbar nach dem
Ende der Arbeitszeit auszuzahlen.
Wird der Lohn später als eine halbe Stunde nach
Arbeitsschluss gezahlt und hat der Arbeitgeber die Verspätung
zu vertreten, so hat er für jede angefangene Stunde,
um die sich die Auszahlung verzögert, dem Arbeitnehmer
den vollen Lohn zu zahlen.
2. Erkrankten Arbeitnehmern ist der Lohn auf Verlangen
unverzüglich zu übersenden.
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