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1. Wird der Arbeitnehmer im Leistungslohn beschäftigt,
so hat der Arbeitgeber monatlich eine Abschlagszahlung
zu leisten, deren Höhe mindestens dem Zeitlohn
entspricht.
2. Die endgültige Abrechnung ( § 29 ) ist
dem Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen nach Fertigstellung
der Arbeit zu übergeben.
Wird der Arbeitnehmer min der Fertigstellung der Arbeit
länger als einen Monat beschäftigt, so ist
ihm monatlich eine Zwischenabrechnung über die
geleisteten Arbeiten und Abschlagszahlungen zu übergeben.
3. Bei Arbeiten im Leistungslohn ist dem Arbeitnehmer
der Tariflohn seiner Lohngruppe garantiert.
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