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Für die Zahlung von Überbrückungsgeld
gemäß § 17 gelten die §§ 26
bis 31 entsprechend.
Erkennt die Bundesanstalt für Arbeit zwingende
Witterungsgründe nicht an, so braucht das Überbrückungsgeld
dennoch nicht zurückgezahlt werden. In diesen Fällen
beschränkt sich der Anspruch auf das Überbrückungsgeld.
§ 43 Nr. 5 zweiter Halbsatz und § 44 Nr. 2
zweiter Halbsatz bleiben unberührt.
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